Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Verkäufe der Buckau-Wolf GmbH („Lieferer“) sowie für alle anderen Leistungen des Lieferers gegenüber Bestellern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen dem Lieferer und dem jeweiligen Besteller.

1.2 Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsabschluss getroffen worden sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers wird, soweit der Lieferer diesen nicht schriftlich zugestimmt hat, hiermit widersprochen.

1.3 Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.


2. Angebot

2.1 Angebote des Lieferers sind freibleibend. Aufträge und Bestätigungen verpflichten den Lieferer nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie beinhalten insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften. Zusicherungen bedürfen der Schriftform und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Soweit keine zulässigen Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgenommen und als solche bezeichnet sind, sind allgemein übliche Abweichungen (fabrikationsbedingte Abweichungen) zulässig.

2.3 Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden.

2.4 Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


3. Umfang der Lieferung

3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.


4. Preis und Zahlung

4.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung und Fracht. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar:

(a) 1/3 Anzahlung nach Versendung der Auftragsbestätigung,

(b) 1/3 nach halber Lieferzeit,

(c) 1/3 sofort nach Meldung der Versandbereitschaft.

4.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4 Alle Rechnungen sind in Euro zu bezahlen.

4.5 Im Falle von Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, hat der Besteller dem Lieferer seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen und ihm sämtliche erforderlichen Dokumente (Belege, Empfangsbestätigungen etc.) vorzulegen, um eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung nachzuweisen.

Soweit der Lieferer infolge von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Bestellers wegen ausstehender Umsatzsteuer in Anspruch genommen wird, ist der Lieferer berechtigt die entsprechende Summe an den Besteller weiter zu belasten. Sollte der Besteller die unrichtigen oder unvollständigen Informationen verschuldet haben, ist der Lieferer berechtigt Schadensersatz zu fordern.

4.6 Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers und stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Für diese Zahlungsmittel gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem der Lieferer über den Gegenwert verfügen kann. Diskont und Wechselspesen trägt der Besteller.


5. Lieferzeit, Lieferverzögerung

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen und Unterlagen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

5.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerung teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5.4 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Der Haftungsausschluss gemäß Satz 1 gilt nicht, sofern der Lieferer oder seine gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verzögerung herbeigeführt haben oder die Rechtzeitigkeit der Leistung als Hauptpflicht vereinbart ist (kaufmännisches Fixgeschäft).

5.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers bzw. aus Gründen, die er zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet; bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.


6. Versand und Gefahrübergang

6.1 Versand und Versandart werden vom Lieferer gewählt, der Besteller trägt die Kosten der Versendung.

6.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

6.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8., entgegenzunehmen.

6.5 Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn (i) die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen Vertragsgegenstände sichergestellt ist und (iii) dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Soweit der vorgenannte Eigentumsvorbehalt in dem Land in das der, dem Eigentumsvorbehalt unterstehende Vertragsgegenstand geliefert oder verarbeitet wird, rechtlich nicht wirksam ist, so gilt hiermit vereinbart, dass stattdessen diejenige, vergleichbare Sicherungsform gilt, welche nach dem Recht des betreffenden Landes zulässig ist.

7.2 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

7.3 Solange der Liefergegenstand noch im Eigentum des Lieferers steht, darf der Besteller den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen und hat diesen pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme durch Dritte hat er auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Lieferer.

7.4 Eine Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt stets für den Lieferer als Eigentümer. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwirbt der Lieferer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der vom Besteller benutzten anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird der Liefergegenstand mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, tritt der Besteller darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache an den Lieferer ab. Verbindet oder vermischt der Besteller den Liefergegenstand entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten an den Lieferer ab. Der Besteller tritt Forderungen, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen, an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die vorgenann-ten Abtretungen hiermit an.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten als Rücktritt vom Vertrag.


8. Rügepflicht und Haftung für Mängel der Lieferung sowie Rechtsmängel

8.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet Abschnitt 11., wie folgt:

Sachmängel

8.2 Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich dem Lieferer gegenüber schriftlich zu rügen. Übliche oder geringfügige Abweichungen oder Abweichungen, welche technisch nicht vermeidbar sind, in Qualität, Farbe oder Form des Vertragsgegenstandes, auch bezüglich Produktbeschreibungen oder Mustern, gelten nicht als Mängel und können daher nicht beanstandet werden. Mängel, die bei Erhalt der Ware nicht erkennbar waren, sind vom Besteller unverzüglich nach deren Auftreten schriftlich mitzuteilen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sämtliche Ansprüche des Bestellers, die mit dem nicht rechtzeitig gerügten Mangel der Sache zusammenhängen, ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

8.3 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich und nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Soweit der Besteller nach fruchtloser gerichtlicher Geltendmachung keinen Ersatz vom Lieferer des Fremderzeugnisses zu erhalten vermag, oder dieses aussichtslos ist, lebt nachrangig die Haftung des Lieferers wieder auf.

8.4 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

8.5 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, mehr als gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß, Korrosion und Erosion, Agglomeration, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

8.6 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Besteller hat das Recht den Mangel selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen und vom Lieferer Ersatz der dafür erforderlichen Kosten zu verlangen, (a) in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, (b) zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, insofern ist der Lieferer jeweils unverzüglich zu informieren oder (c) wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist.

8.7 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

8.8 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

8.9 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen, Nachbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

Rechtsmängel

8.10 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8.11 Die in Abschnitt 8.10 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 11. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet,

der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 8.10 ermöglicht,

dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen Weise verwendet hat.


9. Haftung für Nebenpflichten

9.1 Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des Abschnitts 8. nach Maßgabe des Abschnitts 11. entsprechend.


10. Recht des Bestellers auf Rücktritt

10.1 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.

10.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 5 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

10.3 Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

10.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefällen - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.


11. Haftungsausschluss

11.1 Der Lieferer haftet nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf, weil sie eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen.

11.2 Soweit der Lieferer nach dem vorgenannten dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

11.3 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

11.5 Die Einschränkungen dieses Abschnitts 11, sowie sonstige, haftungsbegrenzende Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, gelten nicht für eine Haftung des Lieferers wegen vorsätzlichem Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


12. Softwarenutzung

12.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

12.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff.UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

12.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.


13. Sicherheitsbestimmungen

13.1 Auf die Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen wird der Besteller hiermit besonders hingewiesen. Soweit bei Lieferung in das Ausland im Land des Bestellers sicherheitsrelevante Vorschriften, insbesondere für die Zulassung, Wartung und Handhabung der Liefergegenstände bestehen, hat der Besteller ihre Erfüllung sicherzustellen. Der Besteller stellt den Lieferer von allen Ansprüchen aus derartigen Vorschriften frei.


14. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

14.1 Als Erfüllungsort für die aus diesem Vertrag oder einem etwa erklärten Rücktritt heraus entstehenden Verbindlichkeiten wird Grevenbroich vereinbart.

14.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

14.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).


15. Schlussbestimmungen

15.1 Erklärungen und Benachrichtigungen durch den Besteller bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch den Lieferer bestätigt werden. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

15.2 Im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz weist der Lieferer daraufhin, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung übermittelten Daten gespeichert und verarbeitet werden.

15.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder eine Regelungslücke enthalten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Regelungslücken bestehen, gelten zur Ausfüllung diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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